Steuerberater unterliegen neben der DSGVO dem strengen Berufsgeheimnis nach § 80 WTBG. Wir erklären, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen Ihre Kanzlei-Software erfüllen muss.
Steuerberater als Auftragsverarbeiter
Wenn österreichische Steuerberatungskanzleien Cloud-Software einsetzen, sind sie gegenüber dem Anbieter Auftraggeber und gegenüber Mandanten Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO
Jede Kanzlei, die Mandantendaten in eine Cloud-Lösung überträgt, benötigt einen AVV mit dem Anbieter. Fristenwächter stellt einen vorbereiteten AVV bereit, der direkt nach der Registrierung digital unterzeichnet wird.
Berufsgeheimnis nach § 80 WTBG
Über das allgemeine Datenschutzrecht hinaus unterliegen Steuerberater dem Berufsgeheimnis nach § 80 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz. Mandantendaten dürfen nur für kanzleiinterne Zwecke verwendet werden — nicht für Marketing, Analyse oder Weitergabe.
Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
Fristenwächter erfüllt: AES-256-Verschlüsselung, mandantengetrennte Datenhaltung (Multi-Tenancy), vollständiger Audit-Trail, automatische Datenlöschung nach 7 Jahren (BAO § 132), Serverstandort ausschließlich EU (Hetzner, Nürnberg).
Löschpflichten und Datenlöschung
Nach Art. 17 DSGVO haben Mandanten ein Recht auf Löschung. BAO § 132 verlangt jedoch 7 Jahre Aufbewahrung. Fristenwächter löst diesen Konflikt durch Anonymisierung: Daten werden nach 7 Jahren automatisch unlesbar gemacht.