Die 30-tägige Einspruchsfrist nach § 245 BAO läuft ab Zustellung des Bescheids. Wir zeigen, wie Sie Zustelldaten korrekt erfassen und Fristversäumnisse automatisch verhindern.
Was regelt § 245 BAO?
§ 245 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) legt fest: Die Beschwerdefrist gegen Bescheide beträgt einen Monat. Der Fristbeginn ist der Tag der Zustellung — nicht das Bescheiddatum.
Zustellung vs. Bescheiddatum
Ein häufiger Fehler: Steuerberater orientieren sich am aufgedruckten Bescheiddatum. Das ist falsch. Maßgeblich ist der Tag, an dem das Dokument im FinanzOnline-Postkasten eingelangt ist (§ 98 Abs. 2 BAO).
Kalendermonat vs. 30 Tage
Die Frist berechnet sich nach § 108 BAO als Kalendermonat. Ein Bescheid vom 15. Jänner hat eine Einspruchsfrist bis 15. Februar — unabhängig davon, ob das 28 oder 31 Tage sind. Fristenwächter berechnet dies automatisch nach österreichischer Rechtslage.
Verlängerungsantrag nach § 245 Abs. 3 BAO
Auf Antrag kann die Frist verlängert werden. Voraussetzung: Der Antrag muss VOR Ablauf der ursprünglichen Frist einlangen. Fristenwächter erinnert automatisch 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf.
Automatische Fristerfassung in der Praxis
Fristenwächter erkennt bei jedem hochgeladenen FinanzOnline-Dokument automatisch das Zustelldatum und berechnet die Einspruchsfrist nach § 245 BAO. Das System klassifiziert den Bescheid, setzt die Frist und benachrichtigt alle zuständigen Sachbearbeiter.