BAO § 56
Fristen und Termine
§ 56 BAO regelt grundlegende Bestimmungen zu Fristen und Terminen im Abgabenverfahren.
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gesetzliche Fristen binden Behörde und Partei
- Unterschied zwischen gesetzlichen und behördlichen Fristen
- Fristenberechnung nach § 108 BAO
- Versäumnis kann Wiedereinsetzung ermöglichen
Praxisbeispiel
Steuerberater müssen alle relevanten Fristen für Mandanten kennen — gesetzliche wie behördliche. Fristenwächter erfasst und überwacht alle Fristen automatisch.
Relevante Fristen
- Je nach konkreter Abgabe unterschiedlich
- Beschwerdefrist 1 Monat (§ 245 BAO)
Häufige Fehler
- Ordnungsfristen als bindende Fristen behandelt
- Fristenberechnung nach § 108 BAO falsch angewendet
Häufig gestellte Fragen zu BAO § 56
Was unterscheidet gesetzliche Fristen von Ordnungsfristen?
Gesetzliche Fristen sind zwingend — ihr Versäumnis führt zu Rechtsnachteilen. Ordnungsfristen sind behördliche Sollvorschriften ohne unmittelbare Rechtsfolge.
Wer legt Fristen im Abgabenverfahren fest?
Fristen werden durch Gesetz (gesetzliche Fristen) oder durch Bescheid der Abgabenbehörde (behördliche Fristen) festgelegt.
Was tun wenn eine Frist versäumt wurde?
Bei unverschuldetem Fristversäumnis besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 112 BAO.
Fristenwächter
Keine Frist nach BAO § 56 mehr versäumen
Fristenwächter überwacht alle relevanten Fristen automatisch — inkl. BAO-Paragraphen, Voranmeldungen und Bescheide.