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Hohes Risiko

BAO § 304

Frist für die Wiederaufnahme

§ 304 BAO: Der Wiederaufnahmeantrag muss innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Grundes gestellt werden.

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick

  • 3 Monate ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes
  • Beginn: tatsächliche Kenntnis
  • Absolute Verjährungsgrenze beachten
  • Kenntniszeitpunkt dokumentieren

Praxisbeispiel

Neuer Beleg am 15. Mai erhalten → 3-Monats-Frist endet 15. August. Fristenwächter erfasst diesen Zeitpunkt automatisch.

Relevante Fristen

  • 3 Monate ab Kenntnis
  • Keine Wiederaufnahme nach Verjährung

Häufige Fehler

  • Kenntniszeitpunkt nicht dokumentiert
  • 3-Monats-Frist versäumt

Häufig gestellte Fragen zu BAO § 304

Wie lange hat man für den Wiederaufnahmeantrag?

3 Monate ab tatsächlicher Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund.

Wann beginnt die 3-Monats-Frist?

Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis — nicht ab Entstehung des Grundes.

Was bei abgelaufener Verjährung?

Auch bei fristgerechtem Antrag keine Wiederaufnahme mehr möglich.

Fristenwächter

Keine Frist nach BAO § 304 mehr versäumen

Fristenwächter überwacht alle relevanten Fristen automatisch — inkl. BAO-Paragraphen, Voranmeldungen und Bescheide.