Hohes Risiko
BAO § 304
Frist für die Wiederaufnahme
§ 304 BAO: Der Wiederaufnahmeantrag muss innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Grundes gestellt werden.
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
- 3 Monate ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes
- Beginn: tatsächliche Kenntnis
- Absolute Verjährungsgrenze beachten
- Kenntniszeitpunkt dokumentieren
Praxisbeispiel
Neuer Beleg am 15. Mai erhalten → 3-Monats-Frist endet 15. August. Fristenwächter erfasst diesen Zeitpunkt automatisch.
Relevante Fristen
- 3 Monate ab Kenntnis
- Keine Wiederaufnahme nach Verjährung
Häufige Fehler
- Kenntniszeitpunkt nicht dokumentiert
- 3-Monats-Frist versäumt
Häufig gestellte Fragen zu BAO § 304
Wie lange hat man für den Wiederaufnahmeantrag?
3 Monate ab tatsächlicher Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund.
Wann beginnt die 3-Monats-Frist?
Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis — nicht ab Entstehung des Grundes.
Was bei abgelaufener Verjährung?
Auch bei fristgerechtem Antrag keine Wiederaufnahme mehr möglich.
Fristenwächter
Keine Frist nach BAO § 304 mehr versäumen
Fristenwächter überwacht alle relevanten Fristen automatisch — inkl. BAO-Paragraphen, Voranmeldungen und Bescheide.