Hohes Risiko
BAO § 302
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 302 BAO ermöglicht die Neuaufrollung rechtskräftiger Verfahren bei neu hervorgekommenen Tatsachen.
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Verfahren bei neuen Tatsachen neu aufgerollt
- Von Amts wegen oder auf Antrag (§ 303)
- Frist: 3 Monate ab Kenntnis (Antrag)
- Verjährungsfrist beachten
Praxisbeispiel
Steuerberater entdeckt nach Bescheidrechtskraft vergessene Betriebsausgabe → Wiederaufnahmeantrag mit neuem Beleg.
Relevante Fristen
- Antrag: 3 Monate ab Kenntnis
- Begrenzt durch Verjährung (§ 207)
Häufige Fehler
- 3-Monats-Frist ab Kenntnis übersehen
- Wiederaufnahmegrund nicht ausreichend dargelegt
Häufig gestellte Fragen zu BAO § 302
Was ist Wiederaufnahme?
Neuaufrollung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln.
Wer kann sie beantragen?
Steuerpflichtiger (§ 303) oder Behörde (von Amts wegen).
Was sind Nova Reperta?
Neu hervorgekommene Tatsachen — Sachverhalte die bereits existierten, aber damals unbekannt waren.
Fristenwächter
Keine Frist nach BAO § 302 mehr versäumen
Fristenwächter überwacht alle relevanten Fristen automatisch — inkl. BAO-Paragraphen, Voranmeldungen und Bescheide.