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Hohes Risiko

BAO § 302

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 302 BAO ermöglicht die Neuaufrollung rechtskräftiger Verfahren bei neu hervorgekommenen Tatsachen.

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Verfahren bei neuen Tatsachen neu aufgerollt
  • Von Amts wegen oder auf Antrag (§ 303)
  • Frist: 3 Monate ab Kenntnis (Antrag)
  • Verjährungsfrist beachten

Praxisbeispiel

Steuerberater entdeckt nach Bescheidrechtskraft vergessene Betriebsausgabe → Wiederaufnahmeantrag mit neuem Beleg.

Relevante Fristen

  • Antrag: 3 Monate ab Kenntnis
  • Begrenzt durch Verjährung (§ 207)

Häufige Fehler

  • 3-Monats-Frist ab Kenntnis übersehen
  • Wiederaufnahmegrund nicht ausreichend dargelegt

Häufig gestellte Fragen zu BAO § 302

Was ist Wiederaufnahme?

Neuaufrollung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln.

Wer kann sie beantragen?

Steuerpflichtiger (§ 303) oder Behörde (von Amts wegen).

Was sind Nova Reperta?

Neu hervorgekommene Tatsachen — Sachverhalte die bereits existierten, aber damals unbekannt waren.

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