Hohes Risiko
BAO § 299
Aufhebung von Bescheiden auf Antrag
§ 299 BAO ermöglicht die Aufhebung inhaltlich rechtswidriger Bescheide innerhalb einer Jahresfrist.
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Aufhebung bei inhaltlicher Rechtswidrigkeit
- Jahresfrist für Antrag
- Gleichzeitige Neuerlassung
- Kein Rechtsanspruch
Praxisbeispiel
Geänderte Rechtsprechung zeigt inhaltliche Rechtswidrigkeit eines Bescheids → § 299-Antrag innerhalb der Jahresfrist.
Relevante Fristen
- Antrag: 1 Jahr ab Bescheiderlassung
- Gleichzeitig Neuerlassung beantragen
Häufige Fehler
- Jahresfrist versäumt
- Neuerlassung nicht gleichzeitig beantragt
Häufig gestellte Fragen zu BAO § 299
Wann kann aufgehoben werden?
Bei inhaltlicher Rechtswidrigkeit — Bescheid steht im Widerspruch zum angewandten Gesetz.
Wie lange hat man?
1 Jahr ab Erlassung des aufzuhebenden Bescheids.
Was passiert nach Aufhebung?
Gleichzeitige Neuerlassung eines neuen Bescheids — kann günstiger oder ungünstiger sein.
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