Mittleres Risiko
BAO § 279
Entscheidung des Bundesfinanzgerichts
§ 279 BAO: Das BFG entscheidet in der Sache selbst durch Stattgabe, Abweisung oder Einstellung.
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
- BFG entscheidet in der Sache
- Stattgebung oder Abweisung
- Mündliche Verhandlung auf Antrag
- Revision beim VwGH möglich
Praxisbeispiel
BFG gibt Beschwerde statt und ändert Bescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen ab.
Relevante Fristen
- Revision beim VwGH: 6 Wochen ab Zustellung
- VfGH-Beschwerde: 6 Wochen
Häufige Fehler
- VwGH-Revisionsfrist versäumt
- Mündliche Verhandlung nicht beantragt
Häufig gestellte Fragen zu BAO § 279
Wie entscheidet das BFG?
Durch Stattgabe (Änderung/Aufhebung des Bescheids), Abweisung oder Einstellung.
Kann eine mündliche Verhandlung beantragt werden?
Ja, auf Antrag des Beschwerdeführers.
Welche Rechtsmittel gibt es danach?
Revision beim VwGH (§ 283) oder Beschwerde beim VfGH (§ 285) — jeweils 6-Wochen-Frist.
Fristenwächter
Keine Frist nach BAO § 279 mehr versäumen
Fristenwächter überwacht alle relevanten Fristen automatisch — inkl. BAO-Paragraphen, Voranmeldungen und Bescheide.