Mittleres Risiko
BAO § 270
Neuerungsverbot im BFG-Verfahren
§ 270 BAO: Im Verfahren vor dem BFG können grundsätzlich keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden.
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Neue Tatsachen im BFG unzulässig
- Ausnahmen bei Zurückverweisung
- Alle Fakten bis Vorlageantrag vorbringen
- Vorlageantrag ist letzte Chance
Praxisbeispiel
Alle relevanten Tatsachen und Beweise müssen spätestens im Vorlageantrag vollständig vorgebracht sein — beim BFG ist es zu spät.
Relevante Fristen
- Alle Tatsachen bis Vorlageantrag vorbringen
- Im BFG keine neuen Fakten
Häufige Fehler
- Wichtige Beweise erst beim BFG vorgebracht
- Vorlageantrag nicht umfassend genug
Häufig gestellte Fragen zu BAO § 270
Was bedeutet das Neuerungsverbot?
Im BFG-Verfahren können keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, die nicht bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurden.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das BFG.
Warum ist das für Steuerberater wichtig?
Alle entscheidungsrelevanten Tatsachen müssen spätestens im Vorlageantrag vollständig vorgebracht sein.
Verwandte BAO-Paragraphen
Fristenwächter
Keine Frist nach BAO § 270 mehr versäumen
Fristenwächter überwacht alle relevanten Fristen automatisch — inkl. BAO-Paragraphen, Voranmeldungen und Bescheide.