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Mittleres Risiko

BAO § 219

Einbringung von Abgaben

§ 219 BAO regelt die zwangsweise Beitreibung rückständiger Abgaben durch die Abgabenbehörde.

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Zwangsweise Beitreibung rückständiger Abgaben
  • Verschiedene Exekutionsmittel
  • Konten-, Lohn- und Fahrnispfändung
  • Stundungsantrag schützt

Praxisbeispiel

Trotz Säumniszuschlag und Mahnungen keine Zahlung → Finanzamt leitet Kontopfändung ein.

Relevante Fristen

  • Nach Ablauf der Zahlungsfrist
  • Stundungsantrag vor Maßnahmen

Häufige Fehler

  • Zahlungsaufforderungen ignoriert
  • Stundung nicht rechtzeitig beantragt

Häufig gestellte Fragen zu BAO § 219

Was ist Einbringung nach § 219 BAO?

Zwangsweise Beitreibung rückständiger Abgaben durch Exekutionsmaßnahmen.

Welche Maßnahmen kann das Finanzamt setzen?

Kontopfändung, Lohnpfändung, Pfändung von Forderungen und beweglichem Vermögen.

Wie vermeiden?

Rechtzeitige Zahlung, Stundungsantrag (§ 212) oder Zahlungsplan.

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