Mittleres Risiko
BAO § 219
Einbringung von Abgaben
§ 219 BAO regelt die zwangsweise Beitreibung rückständiger Abgaben durch die Abgabenbehörde.
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Zwangsweise Beitreibung rückständiger Abgaben
- Verschiedene Exekutionsmittel
- Konten-, Lohn- und Fahrnispfändung
- Stundungsantrag schützt
Praxisbeispiel
Trotz Säumniszuschlag und Mahnungen keine Zahlung → Finanzamt leitet Kontopfändung ein.
Relevante Fristen
- Nach Ablauf der Zahlungsfrist
- Stundungsantrag vor Maßnahmen
Häufige Fehler
- Zahlungsaufforderungen ignoriert
- Stundung nicht rechtzeitig beantragt
Häufig gestellte Fragen zu BAO § 219
Was ist Einbringung nach § 219 BAO?
Zwangsweise Beitreibung rückständiger Abgaben durch Exekutionsmaßnahmen.
Welche Maßnahmen kann das Finanzamt setzen?
Kontopfändung, Lohnpfändung, Pfändung von Forderungen und beweglichem Vermögen.
Wie vermeiden?
Rechtzeitige Zahlung, Stundungsantrag (§ 212) oder Zahlungsplan.
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