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Mittleres Risiko

BAO § 167

Beweiswürdigung

§ 167 BAO regelt die freie Beweiswürdigung der Abgabenbehörde und die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen.

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Freie Beweiswürdigung
  • Beweislast bei steuermindernden Tatsachen beim Steuerpflichtigen
  • Vollständige Dokumentation entscheidend
  • Unklare Sachverhalte gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen

Praxisbeispiel

Finanzamt zweifelt an Betriebsausgaben → Steuerberater muss Belege vorlegen. Fehlende Dokumentation führt zur Versagung des Abzugs.

Relevante Fristen

  • Im Verfahren festgesetzte Fristen
  • Vorhaltsbeantwortung (§ 143)

Häufige Fehler

  • Belege nicht 7 Jahre aufbewahrt
  • Nachweise erst nach Bescheiderlass vorgelegt

Häufig gestellte Fragen zu BAO § 167

Wie funktioniert die Beweiswürdigung?

Behörde beurteilt nach freier Überzeugung, ob eine Tatsache als erwiesen gilt.

Wer trägt die Beweislast?

Steuerpflichtiger für steuermindernde Tatsachen, Behörde für steuererhöhende.

Welche Bedeutung hat Dokumentation?

Entscheidend — ohne Belege kann die Behörde nach § 184 BAO schätzen.

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