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Mittleres Risiko

BAO § 158

Selbstberechnung von Abgaben

§ 158 BAO regelt die Selbstberechnung — der Steuerpflichtige ermittelt und zahlt die Abgabe ohne vorherigen Bescheid.

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Selbst berechnen und melden
  • Einreichung und Zahlung gleichzeitig
  • Festsetzung durch Behörde möglich (§ 201)
  • Fehler können berichtigt werden

Praxisbeispiel

Unternehmer berechnet monatlich Umsatzsteuer, meldet via FinanzOnline und zahlt bis 15. des übernächsten Monats.

Relevante Fristen

  • Gesetzliche Fälligkeitstermine
  • UVA: 15. des übernächsten Monats

Häufige Fehler

  • Fehler zu spät bemerkt
  • Fälligkeitstag mit Anmeldungstag verwechselt

Häufig gestellte Fragen zu BAO § 158

Was bedeutet Selbstberechnung?

Der Steuerpflichtige ermittelt die Abgabe selbst, meldet und zahlt sie ohne Bescheid.

Welche Abgaben werden selbst berechnet?

UVA, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Grunderwerbsteuer.

Was bei fehlerhafter Selbstberechnung?

Behörde kann Festsetzung nach § 201 vornehmen — oder berichtigte Meldung einreichen.

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