Mittleres Risiko
BAO § 158
Selbstberechnung von Abgaben
§ 158 BAO regelt die Selbstberechnung — der Steuerpflichtige ermittelt und zahlt die Abgabe ohne vorherigen Bescheid.
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Selbst berechnen und melden
- Einreichung und Zahlung gleichzeitig
- Festsetzung durch Behörde möglich (§ 201)
- Fehler können berichtigt werden
Praxisbeispiel
Unternehmer berechnet monatlich Umsatzsteuer, meldet via FinanzOnline und zahlt bis 15. des übernächsten Monats.
Relevante Fristen
- Gesetzliche Fälligkeitstermine
- UVA: 15. des übernächsten Monats
Häufige Fehler
- Fehler zu spät bemerkt
- Fälligkeitstag mit Anmeldungstag verwechselt
Häufig gestellte Fragen zu BAO § 158
Was bedeutet Selbstberechnung?
Der Steuerpflichtige ermittelt die Abgabe selbst, meldet und zahlt sie ohne Bescheid.
Welche Abgaben werden selbst berechnet?
UVA, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Grunderwerbsteuer.
Was bei fehlerhafter Selbstberechnung?
Behörde kann Festsetzung nach § 201 vornehmen — oder berichtigte Meldung einreichen.
Fristenwächter
Keine Frist nach BAO § 158 mehr versäumen
Fristenwächter überwacht alle relevanten Fristen automatisch — inkl. BAO-Paragraphen, Voranmeldungen und Bescheide.