Mittleres Risiko
BAO § 150
Schlussbesprechung
§ 150 BAO sieht vor dem Abschluss einer Außenprüfung eine Schlussbesprechung zur Erörterung der Feststellungen vor.
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Erörterung vor Bescheiderlass
- Steuerpflichtiger kann Stellung nehmen
- Protokollierung der Ergebnisse
- Grundlage für spätere Beschwerde
Praxisbeispiel
Schlussbesprechung nutzen: alle strittigen Punkte ansprechen, Position darlegen, Einwände protokollieren lassen.
Relevante Fristen
- Termin durch Prüfer
- Stellungnahme vor Bescheiderlass
Häufige Fehler
- Einwände nicht protokollieren lassen
- Chance zur Stellungnahme nicht genutzt
Häufig gestellte Fragen zu BAO § 150
Wozu dient die Schlussbesprechung?
Erörterung der Prüfungsfeststellungen vor Bescheiderlass — letzte Chance zur Einflussnahme.
Kann man sie ablehnen?
Ja, Verzicht möglich — aber selten ratsam.
Was bei keiner Einigung?
Behörde erlässt Bescheide laut Feststellungen — danach Beschwerde möglich.
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