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Mittleres Risiko

BAO § 150

Schlussbesprechung

§ 150 BAO sieht vor dem Abschluss einer Außenprüfung eine Schlussbesprechung zur Erörterung der Feststellungen vor.

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Erörterung vor Bescheiderlass
  • Steuerpflichtiger kann Stellung nehmen
  • Protokollierung der Ergebnisse
  • Grundlage für spätere Beschwerde

Praxisbeispiel

Schlussbesprechung nutzen: alle strittigen Punkte ansprechen, Position darlegen, Einwände protokollieren lassen.

Relevante Fristen

  • Termin durch Prüfer
  • Stellungnahme vor Bescheiderlass

Häufige Fehler

  • Einwände nicht protokollieren lassen
  • Chance zur Stellungnahme nicht genutzt

Häufig gestellte Fragen zu BAO § 150

Wozu dient die Schlussbesprechung?

Erörterung der Prüfungsfeststellungen vor Bescheiderlass — letzte Chance zur Einflussnahme.

Kann man sie ablehnen?

Ja, Verzicht möglich — aber selten ratsam.

Was bei keiner Einigung?

Behörde erlässt Bescheide laut Feststellungen — danach Beschwerde möglich.

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