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Hohes Risiko

BAO § 112

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 112 BAO ermöglicht bei unverschuldetem Fristversäumnis die nachträgliche Vornahme der versäumten Handlung.

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Antrag ohne Verzug nach Wegfall des Hindernisses
  • Mindes Verschulden ausreichend für Versagung
  • Gleichzeitig versäumte Handlung nachholen
  • Absolute Frist: 3 Monate

Praxisbeispiel

Steuerberater erkrankt und kann Beschwerdefrist nicht einhalten → unverzüglich nach Genesung Wiedereinsetzungsantrag stellen und gleichzeitig Beschwerde einbringen.

Relevante Fristen

  • Antrag unverzüglich
  • Absolute Frist: 3 Monate ab Versäumnis

Häufige Fehler

  • Antrag zu spät gestellt
  • Versäumte Handlung nicht gleichzeitig nachgeholt

Häufig gestellte Fragen zu BAO § 112

Wann kann Wiedereinsetzung beantragt werden?

Bei unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis ohne oder mit nur geringem Verschulden.

Wie lange hat man für den Antrag?

Unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses, spätestens 3 Monate ab Fristversäumnis.

Was muss beachtet werden?

Die versäumte Handlung muss gleichzeitig mit dem Antrag nachgeholt werden.

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