Hohes Risiko
BAO § 112
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 112 BAO ermöglicht bei unverschuldetem Fristversäumnis die nachträgliche Vornahme der versäumten Handlung.
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Antrag ohne Verzug nach Wegfall des Hindernisses
- Mindes Verschulden ausreichend für Versagung
- Gleichzeitig versäumte Handlung nachholen
- Absolute Frist: 3 Monate
Praxisbeispiel
Steuerberater erkrankt und kann Beschwerdefrist nicht einhalten → unverzüglich nach Genesung Wiedereinsetzungsantrag stellen und gleichzeitig Beschwerde einbringen.
Relevante Fristen
- Antrag unverzüglich
- Absolute Frist: 3 Monate ab Versäumnis
Häufige Fehler
- Antrag zu spät gestellt
- Versäumte Handlung nicht gleichzeitig nachgeholt
Häufig gestellte Fragen zu BAO § 112
Wann kann Wiedereinsetzung beantragt werden?
Bei unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis ohne oder mit nur geringem Verschulden.
Wie lange hat man für den Antrag?
Unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses, spätestens 3 Monate ab Fristversäumnis.
Was muss beachtet werden?
Die versäumte Handlung muss gleichzeitig mit dem Antrag nachgeholt werden.
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