Mittleres Risiko
BAO § 110
Hemmung von Fristen
§ 110 BAO regelt die Hemmung — der Ablauf der Frist steht still, die Restlaufzeit läuft nach Wegfall des Grundes weiter.
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Frist steht still
- Nach Hemmungsende läuft Restfrist weiter
- Hemmungsgrund dokumentieren
- Unterschied zur Unterbrechung (§ 209)
Praxisbeispiel
Während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens kann die Verjährungsfrist gehemmt sein — die Restlaufzeit beginnt erst nach Verfahrensabschluss wieder.
Relevante Fristen
- Restlaufzeit nach Hemmungsende
- Dokumentation von Beginn und Ende
Häufige Fehler
- Hemmung und Unterbrechung verwechselt
- Ende der Hemmung und Restfrist nicht korrekt berechnet
Häufig gestellte Fragen zu BAO § 110
Was ist der Unterschied zwischen Hemmung und Unterbrechung?
Bei Hemmung steht die Frist still, die Restlaufzeit läuft weiter. Bei Unterbrechung beginnt die Frist neu.
Welche Ereignisse können eine Fristhemmung auslösen?
Laufende Rechtsmittelverfahren, höhere Gewalt oder Krankheit.
Wie wird eine Hemmung dokumentiert?
Beginn, Ende und Grund der Hemmung sind zu dokumentieren.
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