Hohes Risiko
BAO § 108
Berechnung der Fristen
§ 108 BAO regelt Fristbeginn, Fristende und die Verschiebung bei Wochenenden und Feiertagen.
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Fristbeginn am Tag nach dem auslösenden Ereignis
- Monatsfrist endet am gleichen Tag des Folgemonats
- Fristende auf Werktag verschieben bei Wochenende/Feiertag
- Österreichische Feiertage beachten
Praxisbeispiel
Bescheid zugestellt am 15. März → Beschwerdefrist endet am 15. April. Fällt dieser auf Sonntag, verschiebt sich das Ende auf 16. April.
Relevante Fristen
- Beschwerdefrist 1 Monat
- Variabel je nach Abgabenart
Häufige Fehler
- Fristbeginn am Zustelltag statt am Folgetag berechnet
- Österreichische Feiertage nicht berücksichtigt
Häufig gestellte Fragen zu BAO § 108
Wie berechnet man eine Monatsfrist nach § 108 BAO?
Beginn am Tag nach dem Ereignis, Ende am gleichen Kalendertag des Folgemonats. Bei Wochenende/Feiertag: nächster Werktag.
Was gilt wenn das Fristende auf einen Feiertag fällt?
§ 108 Abs. 3 BAO: Verschiebung auf den nächstfolgenden Werktag.
Gibt es Unterschiede bei Tages- und Monatsfristen?
Bei Tagesfristen zählt man Kalendertage; bei Monatsfristen gilt das Monatsprinzip.
Verwandte BAO-Paragraphen
Fristenwächter
Keine Frist nach BAO § 108 mehr versäumen
Fristenwächter überwacht alle relevanten Fristen automatisch — inkl. BAO-Paragraphen, Voranmeldungen und Bescheide.