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Hohes Risiko

BAO § 108

Berechnung der Fristen

§ 108 BAO regelt Fristbeginn, Fristende und die Verschiebung bei Wochenenden und Feiertagen.

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Fristbeginn am Tag nach dem auslösenden Ereignis
  • Monatsfrist endet am gleichen Tag des Folgemonats
  • Fristende auf Werktag verschieben bei Wochenende/Feiertag
  • Österreichische Feiertage beachten

Praxisbeispiel

Bescheid zugestellt am 15. März → Beschwerdefrist endet am 15. April. Fällt dieser auf Sonntag, verschiebt sich das Ende auf 16. April.

Relevante Fristen

  • Beschwerdefrist 1 Monat
  • Variabel je nach Abgabenart

Häufige Fehler

  • Fristbeginn am Zustelltag statt am Folgetag berechnet
  • Österreichische Feiertage nicht berücksichtigt

Häufig gestellte Fragen zu BAO § 108

Wie berechnet man eine Monatsfrist nach § 108 BAO?

Beginn am Tag nach dem Ereignis, Ende am gleichen Kalendertag des Folgemonats. Bei Wochenende/Feiertag: nächster Werktag.

Was gilt wenn das Fristende auf einen Feiertag fällt?

§ 108 Abs. 3 BAO: Verschiebung auf den nächstfolgenden Werktag.

Gibt es Unterschiede bei Tages- und Monatsfristen?

Bei Tagesfristen zählt man Kalendertage; bei Monatsfristen gilt das Monatsprinzip.

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