Bundesabgabenordnung
BAO-Wissen für Steuerberater
Die 47 wichtigsten Paragraphen der Bundesabgabenordnung — mit Fristen, Risiken und Praxisbeispielen für österreichische Steuerberatungskanzleien.
Hohes Risiko — Priorität 1
Bescheide — Form und Inhalt
§ 93 BAO legt die formellen Anforderungen an Abgabenbescheide fest, einschließlich Begründungs- und Rechtsmittelbelehrungspflicht.
Berechnung der Fristen
§ 108 BAO regelt Fristbeginn, Fristende und die Verschiebung bei Wochenenden und Feiertagen.
Versäumung von Fristen
§ 109 BAO regelt die Rechtsfolgen bei Fristversäumnis — von Verspätungszuschlägen bis zum Verlust von Rechtsmitteln.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 112 BAO ermöglicht bei unverschuldetem Fristversäumnis die nachträgliche Vornahme der versäumten Handlung.
Einreichungsfristen für Abgabenerklärungen
§ 134 BAO legt die gesetzlichen Einreichungsfristen fest und regelt die Quotenregelung für steuerliche Vertreter.
Verspätungszuschlag
§ 135 BAO ermächtigt das Finanzamt, bei verspäteter Einreichung von Abgabenerklärungen bis zu 10% Zuschlag festzusetzen.
Prüfungsauftrag
§ 148 BAO regelt die formellen Anforderungen an den Prüfungsauftrag, mit dem eine Außenprüfung angekündigt wird.
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
§ 184 BAO berechtigt die Behörde zur Schätzung, wenn Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
Festsetzung von Abgaben
§ 201 BAO regelt die bescheidmäßige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben durch die Behörde.
Verjährung des Rechts zur Festsetzung
§ 207 BAO: Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Abgaben nicht mehr festgesetzt werden.
Beginn der Verjährungsfrist
§ 208 BAO legt fest, wann die Verjährungsfrist für Abgaben zu laufen beginnt.
Verlängerung der Verjährungsfrist
§ 209 BAO: Jede behördliche Amtshandlung unterbricht die Verjährung und startet die 5-Jahres-Frist neu.
Fälligkeit der Abgaben
§ 210 BAO: Abgaben aus Bescheiden werden 1 Monat nach Zustellung fällig.
Säumniszuschlag
§ 217 BAO: Bei nicht rechtzeitiger Abgabenentrichtung entsteht automatisch ein Säumniszuschlag.
Beschwerdefrist
§ 245 BAO: Die Beschwerdefrist gegen Abgabenbescheide beträgt 1 Monat ab Zustellung.
Vorlageantrag
§ 264 BAO: Nach abweisender BVE kann der Steuerpflichtige die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragen.
Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
§ 283 BAO: Gegen BFG-Entscheidungen kann innerhalb von 6 Wochen Revision beim VwGH erhoben werden.
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH)
§ 285 BAO: Bei Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte kann der VfGH innerhalb von 6 Wochen angerufen werden.
Änderung bei Grundlagenbescheiden
§ 295 BAO: Bei Änderung eines Grundlagenbescheids müssen abgeleitete Bescheide automatisch angepasst werden.
Aufhebung von Bescheiden auf Antrag
§ 299 BAO ermöglicht die Aufhebung inhaltlich rechtswidriger Bescheide innerhalb einer Jahresfrist.
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 302 BAO ermöglicht die Neuaufrollung rechtskräftiger Verfahren bei neu hervorgekommenen Tatsachen.
Wiederaufnahmeantrag
§ 303 BAO: Der Wiederaufnahmeantrag muss konkret neue Tatsachen benennen und deren Auswirkung auf die Entscheidung darlegen.
Frist für die Wiederaufnahme
§ 304 BAO: Der Wiederaufnahmeantrag muss innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Grundes gestellt werden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308)
§ 308 BAO: Bei unverschuldetem Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung beantragt werden — die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Mittleres Risiko
Fristen und Termine
§ 56 BAO regelt grundlegende Bestimmungen zu Fristen und Terminen im Abgabenverfahren.
Hemmung von Fristen
§ 110 BAO regelt die Hemmung — der Ablauf der Frist steht still, die Restlaufzeit läuft nach Wegfall des Grundes weiter.
Abgabenerklärungen — Pflicht und Inhalt
§ 133 BAO regelt die Pflicht zur Einreichung von Abgabenerklärungen und deren inhaltliche Anforderungen.
Nachsicht vom Verspätungszuschlag
§ 136 BAO ermöglicht bei besonderen Umständen die Herabsetzung oder den Erlass eines Verspätungszuschlags.
Vorhalt
§ 143 BAO ermächtigt die Abgabenbehörde, Vorhalte zur Aufklärung steuerrelevanter Sachverhalte zu erlassen.
Auskunftspflicht
§ 144 BAO verpflichtet Abgabepflichtige und Dritte zur Auskunft über steuerrelevante Tatsachen auf Verlangen der Behörde.
Schlussbesprechung
§ 150 BAO sieht vor dem Abschluss einer Außenprüfung eine Schlussbesprechung zur Erörterung der Feststellungen vor.
Prüfungsbericht
§ 151 BAO regelt den Prüfungsbericht als schriftliche Zusammenfassung aller Feststellungen einer Außenprüfung.
Selbstberechnung von Abgaben
§ 158 BAO regelt die Selbstberechnung — der Steuerpflichtige ermittelt und zahlt die Abgabe ohne vorherigen Bescheid.
Beweiswürdigung
§ 167 BAO regelt die freie Beweiswürdigung der Abgabenbehörde und die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen.
Anspruchszinsen
§ 205 BAO regelt Zinsen auf Abgabennachforderungen und -gutschriften, die ab 1. Oktober des Folgejahres entstehen.
Stundung und Ratenzahlung
§ 212 BAO ermöglicht bei wirtschaftlicher Notlage Stundung oder Ratenzahlung fälliger Abgaben.
Rückzahlung von Abgabenguthaben
§ 216 BAO regelt die Rückzahlung von Abgabenguthaben auf Antrag.
Nachsicht vom Säumniszuschlag
§ 218 BAO ermöglicht auf Antrag den Erlass eines Säumniszuschlags bei besonderen berücksichtigungswürdigen Umständen.
Einbringung von Abgaben
§ 219 BAO regelt die zwangsweise Beitreibung rückständiger Abgaben durch die Abgabenbehörde.
Aussetzung der Einbringung
§ 230 BAO: Während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens kann die Einbringung ausgesetzt werden.
Beschwerdebefugnis
§ 246 BAO regelt, wer gegen einen Abgabenbescheid Beschwerde erheben darf.
Aussetzung der Einhebung
§ 254 BAO: Auf Antrag kann die Einhebung der strittigen Abgabe bis zur Beschwerdeentscheidung ausgesetzt werden.
Zurücknahme der Beschwerde
§ 257 BAO: Die Beschwerde kann bis zur BFG-Entscheidung schriftlich zurückgenommen werden.
Neuerungsverbot im BFG-Verfahren
§ 270 BAO: Im Verfahren vor dem BFG können grundsätzlich keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden.
Zurückweisung der Beschwerde
§ 273 BAO: Formell mangelhafte Beschwerden werden zurückgewiesen, ohne inhaltlich geprüft zu werden.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichts
§ 279 BAO: Das BFG entscheidet in der Sache selbst durch Stattgabe, Abweisung oder Einstellung.
Berichtigung von Abgabenbescheiden
§ 293 BAO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten in Abgabenbescheiden.