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Bundesabgabenordnung

BAO-Wissen für Steuerberater

Die 47 wichtigsten Paragraphen der Bundesabgabenordnung — mit Fristen, Risiken und Praxisbeispielen für österreichische Steuerberatungskanzleien.

24 hohes Risiko 23 mittleres Risiko 0 geringes Risiko

Hohes Risiko — Priorität 1

§ 93 Hohes Risiko

Bescheide — Form und Inhalt

§ 93 BAO legt die formellen Anforderungen an Abgabenbescheide fest, einschließlich Begründungs- und Rechtsmittelbelehrungspflicht.

§ 108 Hohes Risiko

Berechnung der Fristen

§ 108 BAO regelt Fristbeginn, Fristende und die Verschiebung bei Wochenenden und Feiertagen.

§ 109 Hohes Risiko

Versäumung von Fristen

§ 109 BAO regelt die Rechtsfolgen bei Fristversäumnis — von Verspätungszuschlägen bis zum Verlust von Rechtsmitteln.

§ 112 Hohes Risiko

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 112 BAO ermöglicht bei unverschuldetem Fristversäumnis die nachträgliche Vornahme der versäumten Handlung.

§ 134 Hohes Risiko

Einreichungsfristen für Abgabenerklärungen

§ 134 BAO legt die gesetzlichen Einreichungsfristen fest und regelt die Quotenregelung für steuerliche Vertreter.

§ 135 Hohes Risiko

Verspätungszuschlag

§ 135 BAO ermächtigt das Finanzamt, bei verspäteter Einreichung von Abgabenerklärungen bis zu 10% Zuschlag festzusetzen.

§ 148 Hohes Risiko

Prüfungsauftrag

§ 148 BAO regelt die formellen Anforderungen an den Prüfungsauftrag, mit dem eine Außenprüfung angekündigt wird.

§ 184 Hohes Risiko

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

§ 184 BAO berechtigt die Behörde zur Schätzung, wenn Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

§ 201 Hohes Risiko

Festsetzung von Abgaben

§ 201 BAO regelt die bescheidmäßige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben durch die Behörde.

§ 207 Hohes Risiko

Verjährung des Rechts zur Festsetzung

§ 207 BAO: Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Abgaben nicht mehr festgesetzt werden.

§ 208 Hohes Risiko

Beginn der Verjährungsfrist

§ 208 BAO legt fest, wann die Verjährungsfrist für Abgaben zu laufen beginnt.

§ 209 Hohes Risiko

Verlängerung der Verjährungsfrist

§ 209 BAO: Jede behördliche Amtshandlung unterbricht die Verjährung und startet die 5-Jahres-Frist neu.

§ 210 Hohes Risiko

Fälligkeit der Abgaben

§ 210 BAO: Abgaben aus Bescheiden werden 1 Monat nach Zustellung fällig.

§ 217 Hohes Risiko

Säumniszuschlag

§ 217 BAO: Bei nicht rechtzeitiger Abgabenentrichtung entsteht automatisch ein Säumniszuschlag.

§ 245 Hohes Risiko

Beschwerdefrist

§ 245 BAO: Die Beschwerdefrist gegen Abgabenbescheide beträgt 1 Monat ab Zustellung.

§ 264 Hohes Risiko

Vorlageantrag

§ 264 BAO: Nach abweisender BVE kann der Steuerpflichtige die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragen.

§ 283 Hohes Risiko

Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

§ 283 BAO: Gegen BFG-Entscheidungen kann innerhalb von 6 Wochen Revision beim VwGH erhoben werden.

§ 285 Hohes Risiko

Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH)

§ 285 BAO: Bei Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte kann der VfGH innerhalb von 6 Wochen angerufen werden.

§ 295 Hohes Risiko

Änderung bei Grundlagenbescheiden

§ 295 BAO: Bei Änderung eines Grundlagenbescheids müssen abgeleitete Bescheide automatisch angepasst werden.

§ 299 Hohes Risiko

Aufhebung von Bescheiden auf Antrag

§ 299 BAO ermöglicht die Aufhebung inhaltlich rechtswidriger Bescheide innerhalb einer Jahresfrist.

§ 302 Hohes Risiko

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 302 BAO ermöglicht die Neuaufrollung rechtskräftiger Verfahren bei neu hervorgekommenen Tatsachen.

§ 303 Hohes Risiko

Wiederaufnahmeantrag

§ 303 BAO: Der Wiederaufnahmeantrag muss konkret neue Tatsachen benennen und deren Auswirkung auf die Entscheidung darlegen.

§ 304 Hohes Risiko

Frist für die Wiederaufnahme

§ 304 BAO: Der Wiederaufnahmeantrag muss innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Grundes gestellt werden.

§ 308 Hohes Risiko

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308)

§ 308 BAO: Bei unverschuldetem Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung beantragt werden — die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Mittleres Risiko

§ 56 Mittleres Risiko

Fristen und Termine

§ 56 BAO regelt grundlegende Bestimmungen zu Fristen und Terminen im Abgabenverfahren.

§ 110 Mittleres Risiko

Hemmung von Fristen

§ 110 BAO regelt die Hemmung — der Ablauf der Frist steht still, die Restlaufzeit läuft nach Wegfall des Grundes weiter.

§ 133 Mittleres Risiko

Abgabenerklärungen — Pflicht und Inhalt

§ 133 BAO regelt die Pflicht zur Einreichung von Abgabenerklärungen und deren inhaltliche Anforderungen.

§ 136 Mittleres Risiko

Nachsicht vom Verspätungszuschlag

§ 136 BAO ermöglicht bei besonderen Umständen die Herabsetzung oder den Erlass eines Verspätungszuschlags.

§ 143 Mittleres Risiko

Vorhalt

§ 143 BAO ermächtigt die Abgabenbehörde, Vorhalte zur Aufklärung steuerrelevanter Sachverhalte zu erlassen.

§ 144 Mittleres Risiko

Auskunftspflicht

§ 144 BAO verpflichtet Abgabepflichtige und Dritte zur Auskunft über steuerrelevante Tatsachen auf Verlangen der Behörde.

§ 150 Mittleres Risiko

Schlussbesprechung

§ 150 BAO sieht vor dem Abschluss einer Außenprüfung eine Schlussbesprechung zur Erörterung der Feststellungen vor.

§ 151 Mittleres Risiko

Prüfungsbericht

§ 151 BAO regelt den Prüfungsbericht als schriftliche Zusammenfassung aller Feststellungen einer Außenprüfung.

§ 158 Mittleres Risiko

Selbstberechnung von Abgaben

§ 158 BAO regelt die Selbstberechnung — der Steuerpflichtige ermittelt und zahlt die Abgabe ohne vorherigen Bescheid.

§ 167 Mittleres Risiko

Beweiswürdigung

§ 167 BAO regelt die freie Beweiswürdigung der Abgabenbehörde und die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen.

§ 205 Mittleres Risiko

Anspruchszinsen

§ 205 BAO regelt Zinsen auf Abgabennachforderungen und -gutschriften, die ab 1. Oktober des Folgejahres entstehen.

§ 212 Mittleres Risiko

Stundung und Ratenzahlung

§ 212 BAO ermöglicht bei wirtschaftlicher Notlage Stundung oder Ratenzahlung fälliger Abgaben.

§ 216 Mittleres Risiko

Rückzahlung von Abgabenguthaben

§ 216 BAO regelt die Rückzahlung von Abgabenguthaben auf Antrag.

§ 218 Mittleres Risiko

Nachsicht vom Säumniszuschlag

§ 218 BAO ermöglicht auf Antrag den Erlass eines Säumniszuschlags bei besonderen berücksichtigungswürdigen Umständen.

§ 219 Mittleres Risiko

Einbringung von Abgaben

§ 219 BAO regelt die zwangsweise Beitreibung rückständiger Abgaben durch die Abgabenbehörde.

§ 230 Mittleres Risiko

Aussetzung der Einbringung

§ 230 BAO: Während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens kann die Einbringung ausgesetzt werden.

§ 246 Mittleres Risiko

Beschwerdebefugnis

§ 246 BAO regelt, wer gegen einen Abgabenbescheid Beschwerde erheben darf.

§ 254 Mittleres Risiko

Aussetzung der Einhebung

§ 254 BAO: Auf Antrag kann die Einhebung der strittigen Abgabe bis zur Beschwerdeentscheidung ausgesetzt werden.

§ 257 Mittleres Risiko

Zurücknahme der Beschwerde

§ 257 BAO: Die Beschwerde kann bis zur BFG-Entscheidung schriftlich zurückgenommen werden.

§ 270 Mittleres Risiko

Neuerungsverbot im BFG-Verfahren

§ 270 BAO: Im Verfahren vor dem BFG können grundsätzlich keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden.

§ 273 Mittleres Risiko

Zurückweisung der Beschwerde

§ 273 BAO: Formell mangelhafte Beschwerden werden zurückgewiesen, ohne inhaltlich geprüft zu werden.

§ 279 Mittleres Risiko

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

§ 279 BAO: Das BFG entscheidet in der Sache selbst durch Stattgabe, Abweisung oder Einstellung.

§ 293 Mittleres Risiko

Berichtigung von Abgabenbescheiden

§ 293 BAO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten in Abgabenbescheiden.