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Mittleres Risiko Monatlich

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Monatliche oder quartalsweise Meldung innergemeinschaftlicher Lieferungen und Dienstleistungen.

Fälligkeitsdatum

15. des Folgemonats/-quartals

Tag des Monats

15. des Monats

Nach Periodenende

15 Tage

Rechtsgrundlage

§ 21 Abs. 3 UStG

Details zur Frist

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Geldstrafe bis EUR 5.000 bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe

Fristverlängerung

Keine Fristverlängerung

Gesetzliche Grundlage

§ 21 Abs. 3 UStG

Häufige Fragen zur Zusammenfassende Meldung (ZM)

Wer muss eine Zusammenfassende Meldung abgeben?

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen an EU-Unternehmer erbringen.

Wann ist die ZM einzureichen?

Bis zum 15. des auf den Melde-/Quartalszeitraum folgenden Monats via FinanzOnline.

Was sind die Folgen einer fehlenden ZM?

Neben Geldstrafen kann die Nichtabgabe zur Versagung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen führen.

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