Zusammenfassende Meldung (ZM)
Monatliche oder quartalsweise Meldung innergemeinschaftlicher Lieferungen und Dienstleistungen.
Fälligkeitsdatum
15. des Folgemonats/-quartals
Tag des Monats
15. des Monats
Nach Periodenende
15 Tage
Rechtsgrundlage
§ 21 Abs. 3 UStG
Details zur Frist
Konsequenzen bei Fristversäumnis
Geldstrafe bis EUR 5.000 bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe
Fristverlängerung
Keine Fristverlängerung
Gesetzliche Grundlage
Häufige Fragen zur Zusammenfassende Meldung (ZM)
Wer muss eine Zusammenfassende Meldung abgeben?
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen an EU-Unternehmer erbringen.
Wann ist die ZM einzureichen?
Bis zum 15. des auf den Melde-/Quartalszeitraum folgenden Monats via FinanzOnline.
Was sind die Folgen einer fehlenden ZM?
Neben Geldstrafen kann die Nichtabgabe zur Versagung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen führen.
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