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Hohes Risiko Bei Bedarf

Wiederaufnahmeantrag (§ 303–304 BAO)

Antrag auf Neuaufrollung rechtskräftiger Abgabenverfahren bei neu hervorgekommenen Tatsachen.

Fälligkeitsdatum

3 Monate ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes (§ 304 BAO)

0

Nach Periodenende

90 Tage

Rechtsgrundlage

§ 302–304 BAO

Details zur Frist

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Verlust des Wiederaufnahmerechts bei Fristversäumnis

Fristverlängerung

Keine Verlängerung möglich

Gesetzliche Grundlage

Häufige Fragen zur Wiederaufnahmeantrag (§ 303–304 BAO)

Wie lange hat man für einen Wiederaufnahmeantrag?

3 Monate ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund (§ 304 BAO). Die Verjährungsfrist (§ 207 BAO) setzt eine absolute Grenze.

Was sind Nova Reperta?

Nova Reperta (neu hervorgekommene Tatsachen) sind Sachverhalte, die bereits zum Zeitpunkt des Bescheids existierten, aber damals nicht bekannt waren.

Was muss der Antrag enthalten?

Konkrete Darlegung der neuen Tatsachen und warum diese zu einem anderen Bescheid geführt hätten — allgemeine Ausführungen reichen nicht.

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