Wiederaufnahmeantrag (§ 303–304 BAO)
Antrag auf Neuaufrollung rechtskräftiger Abgabenverfahren bei neu hervorgekommenen Tatsachen.
Fälligkeitsdatum
3 Monate ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes (§ 304 BAO)
Nach Periodenende
90 Tage
Rechtsgrundlage
§ 302–304 BAO
Details zur Frist
Konsequenzen bei Fristversäumnis
Verlust des Wiederaufnahmerechts bei Fristversäumnis
Fristverlängerung
Keine Verlängerung möglich
Gesetzliche Grundlage
Häufige Fragen zur Wiederaufnahmeantrag (§ 303–304 BAO)
Wie lange hat man für einen Wiederaufnahmeantrag?
3 Monate ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund (§ 304 BAO). Die Verjährungsfrist (§ 207 BAO) setzt eine absolute Grenze.
Was sind Nova Reperta?
Nova Reperta (neu hervorgekommene Tatsachen) sind Sachverhalte, die bereits zum Zeitpunkt des Bescheids existierten, aber damals nicht bekannt waren.
Was muss der Antrag enthalten?
Konkrete Darlegung der neuen Tatsachen und warum diese zu einem anderen Bescheid geführt hätten — allgemeine Ausführungen reichen nicht.
Fristenwächter
Wiederaufnahmeantrag (§ 303–304 BAO) automatisch im Blick behalten
Fristenwächter berechnet, überwacht und erinnert rechtzeitig — für alle steuerlichen Fristen in Österreich.