Zum Hauptinhalt springen
Hohes Risiko Bei Bedarf

Vorlageantrag (§ 264 BAO)

Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nach abweisender BVE.

Fälligkeitsdatum

1 Monat ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung

0

Nach Periodenende

30 Tage

Rechtsgrundlage

§ 264 BAO

Details zur Frist

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Rechtskraft der BVE bei Fristversäumnis

Fristverlängerung

Verlängerung auf begründeten Antrag möglich

Gesetzliche Grundlage

Häufige Fragen zur Vorlageantrag (§ 264 BAO)

Was ist der Vorlageantrag?

Nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung kann der Steuerpflichtige die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragen.

Kann man im Vorlageantrag neues Vorbringen erstatten?

Ja, im Vorlageantrag können noch neue Tatsachen vorgebracht werden — beim BFG gilt danach das Neuerungsverbot (§ 270 BAO).

Wie lange hat man für den Vorlageantrag?

1 Monat ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.

Fristenwächter

Vorlageantrag (§ 264 BAO) automatisch im Blick behalten

Fristenwächter berechnet, überwacht und erinnert rechtzeitig — für alle steuerlichen Fristen in Österreich.