Verjährungsfrist für Abgaben (§ 207 BAO)
Frist, nach deren Ablauf Abgaben nicht mehr festgesetzt werden können.
Fälligkeitsdatum
5 Jahre ab Ende des Jahres der Entstehung (10 Jahre bei Hinterziehung)
Tag des Monats
31. des Monats
Nach Periodenende
1826 Tage
Rechtsgrundlage
§ 207–209 BAO
Details zur Frist
Konsequenzen bei Fristversäumnis
Keine Festsetzung mehr möglich nach Ablauf
Fristverlängerung
Verlängerung durch behördliche Amtshandlungen (§ 209 BAO)
Gesetzliche Grundlage
Häufige Fragen zur Verjährungsfrist für Abgaben (§ 207 BAO)
Wie lange beträgt die Verjährungsfrist für Abgaben?
Grundsätzlich 5 Jahre ab Ende des Jahres der Entstehung des Abgabenanspruchs. Bei vorsätzlicher Hinterziehung gilt eine Frist von 10 Jahren.
Kann die Verjährungsfrist verlängert werden?
Ja, durch jede nach außen erkennbare Amtshandlung der Behörde (§ 209 BAO). Damit beginnt die 5-Jahres-Frist neu zu laufen.
Gibt es eine absolute Verjährungsgrenze?
Ja, nach § 209 Abs. 3 BAO gilt eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren — auch behördliche Amtshandlungen können die Festsetzung danach nicht mehr ermöglichen.
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