Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
Zinsen auf Abgabennachforderungen und -gutschriften, die ab 1. Oktober des Folgejahres laufen.
Fälligkeitsdatum
Entstehen automatisch ab 1. Oktober des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres
Nach Periodenende
274 Tage
Rechtsgrundlage
§ 205 BAO
Details zur Frist
Konsequenzen bei Fristversäumnis
Keine — Anspruchszinsen sind selbst die Sanktion bei Nachforderungen
Fristverlängerung
Durch Vorauszahlungen vor 1. Oktober minimierbar
Gesetzliche Grundlage
Häufige Fragen zur Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
Wann entstehen Anspruchszinsen?
Ab 1. Oktober des Jahres, das dem Veranlagungsjahr folgt — also z.B. ab 1. Oktober 2025 für die ESt-Veranlagung 2024.
Wie hoch sind Anspruchszinsen?
Basiszinssatz + 2% pro Jahr. Sowohl bei Nachforderungen (Steuerpflichtiger zahlt) als auch bei Gutschriften (Steuerpflichtiger erhält Zinsen).
Wie vermeidet man Anspruchszinsen?
Durch Vorauszahlung des voraussichtlichen Nachforderungsbetrags vor dem 1. Oktober. Fristenwächter erinnert automatisch an diesen Termin.
Fristenwächter
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