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Mittleres Risiko Jährlich

Anspruchszinsen (§ 205 BAO)

Zinsen auf Abgabennachforderungen und -gutschriften, die ab 1. Oktober des Folgejahres laufen.

Fälligkeitsdatum

Entstehen automatisch ab 1. Oktober des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres

0

Nach Periodenende

274 Tage

Rechtsgrundlage

§ 205 BAO

Details zur Frist

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Keine — Anspruchszinsen sind selbst die Sanktion bei Nachforderungen

Fristverlängerung

Durch Vorauszahlungen vor 1. Oktober minimierbar

Gesetzliche Grundlage

Häufige Fragen zur Anspruchszinsen (§ 205 BAO)

Wann entstehen Anspruchszinsen?

Ab 1. Oktober des Jahres, das dem Veranlagungsjahr folgt — also z.B. ab 1. Oktober 2025 für die ESt-Veranlagung 2024.

Wie hoch sind Anspruchszinsen?

Basiszinssatz + 2% pro Jahr. Sowohl bei Nachforderungen (Steuerpflichtiger zahlt) als auch bei Gutschriften (Steuerpflichtiger erhält Zinsen).

Wie vermeidet man Anspruchszinsen?

Durch Vorauszahlung des voraussichtlichen Nachforderungsbetrags vor dem 1. Oktober. Fristenwächter erinnert automatisch an diesen Termin.

Fristenwächter

Anspruchszinsen (§ 205 BAO) automatisch im Blick behalten

Fristenwächter berechnet, überwacht und erinnert rechtzeitig — für alle steuerlichen Fristen in Österreich.