Beschwerdevorentscheidung (BVE)
Entscheidung des Finanzamts über eine Beschwerde vor Vorlage an das Bundesfinanzgericht.
Typische Frist
1 Monat ab Zustellung für Vorlageantrag (§ 264 BAO)
Frist in Tagen
30 Tage
Rechtsgrundlage
BAO §§ 245, 264, 270, 279
Details
Konsequenzen bei Fristversäumnis
Rechtskraft des ursprünglichen Bescheids bei Fristversäumnis
Praxishinweis
Im Vorlageantrag können noch neue Tatsachen vorgebracht werden — letzte Chance vor BFG.
Gesetzliche Grundlagen
Häufige Fragen zum Beschwerdevorentscheidung (BVE)
Was ist eine Beschwerdevorentscheidung?
Das Finanzamt kann die Beschwerde zunächst selbst entscheiden (BVE), bevor sie an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wird. Die BVE kann der Beschwerde stattgeben, sie abweisen oder den Bescheid abändern.
Wie reagiert man auf eine abweisende BVE?
Durch Vorlageantrag nach § 264 BAO innerhalb von 1 Monat ab Zustellung. Damit wird die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Kann man im Vorlageantrag neues Vorbringen erstatten?
Ja, im Vorlageantrag können neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden. Dies ist die letzte Möglichkeit vor dem BFG-Verfahren, wo das Neuerungsverbot (§ 270 BAO) gilt.
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